STAATENLOS.COM
Fallakte · Perpetual Traveler · Stand: Juli 2026

Nirgendwo ansässig.
Nirgendwo steuerpflichtig?

Wohnsitz abmelden, als „digitaler Nomade“ durch die Welt ziehen, die Einnahmen über eine US-LLC laufen lassen – und der deutsche Fiskus schaut zu? Diese Seite prüft das Versprechen am Gesetz: Außensteuergesetz, BFH-Rechtsprechung, aktuelle Verwaltungserlasse. Das Ergebnis ist eindeutig – und für Betroffene dringlich.

Das Dossier ist zur unentgeltlichen Weitergabe in unveränderter und vollständiger Form freigegeben; es stellt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall dar – Entscheidungen gehören in die Hände qualifizierter Berater (Vermerk auf S. 2).

§§ 2, 5 AStG · BFH I R 19/06 · BT-Drs. 16/11108 · AEAStG 2023 · BS-Erlass 2026

Einführung

Das Modell in sechzig Sekunden

„Staatenlos“ meint hier nicht den Pass, sondern die steuerliche Heimatlosigkeit: bewusst in keinem Staat ansässig werden, damit kein Staat zugreifen kann. Die Idee ist älter als ihr Marketing – und das deutsche Recht hat sie schon 1972 adressiert.

Das Versprechen

Abmelden, reisen, kassieren

Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland werden aufgegeben, sämtliche Inlandsanknüpfungen des § 49 EStG beseitigt. Die Person hält sich nirgends lange genug auf, um irgendwo ansässig zu werden, und erzielt gewerbliche Einkünfte – etwa Beratung – ortsungebunden. Häufig wird eine US-Single-Member-LLC dazwischengeschaltet, in den USA als „disregarded entity“ steuerfrei.

Die Mechanik dagegen

Zehn Jahre verlängerter Arm

Wer als Deutscher fünf der letzten zehn Jahre unbeschränkt steuerpflichtig war, bleibt es erweitert beschränkt – im Wegzugsjahr und zehn Folgejahren (§ 2 AStG). Für Einkünfte ohne nachweisbare ausländische Betriebsstätte fingiert § 2 Abs. 1 Satz 2 AStG eine inländische Geschäftsleitungsbetriebsstätte. Die LLC-Einkünfte rechnet § 5 AStG dem Gesellschafter direkt zu.

Der Befund

Steuerpflichtig – oder strafbar

Ohne Ansässigkeit schützt kein Doppelbesteuerungsabkommen. Materiell besteht deutsche Steuerpflicht auf beiden Routen; das Gesellschaftsvermögen der LLC haftet mit (§ 5 Abs. 2 AStG). Praktisch „funktioniert“ das Modell nur, solange niemand genau hinsieht – durch Nichterklärung (§ 370 AO) oder durch offengelegte Nullerklärungen, die unbeanstandet bleiben. Nichtaufgriff ist keine Bestätigung.

Chronik der Akte

Wie die Lücke entstand – und geschlossen wurde

  1. Der Gesetzgeber benennt den Fall

    Der Finanzausschuss begründet die §§ 2, 5 AStG ausdrücklich mit Personen, die „durch Umherziehen von Land zu Land“ jede Ansässigkeit vermeiden – und stellt sie Wegzüglern in Niedrigsteuergebiete gleich (zu BT-Drs. VI/3537). Der Perpetual Traveler ist seit Tag eins Leitbild der Norm, nicht ihre Lücke.

  2. BFH I R 19/06: die kurze Öffnung

    Der BFH entscheidet: Es gibt keine „betriebsstättenlosen“ gewerblichen Einkünfte – die Geschäftsleitungsbetriebsstätte liegt in der Auslandswohnung des Steuerpflichtigen. Damit waren die Einkünfte „ausländisch“, und § 2 AStG blieb bei Gewerbetreibenden nach den eigenen Worten des Senats „weitgehend ohne Wirkkraft“ (I R 19/06). Wichtig: Der Kläger hatte eine Auslandswohnung. Der echte Staatenlose hat nicht einmal das.

  3. JStG 2009: die Fiktion

    § 2 Abs. 1 Satz 2 AStG kehrt die Beweislage um: Einkünfte, die keiner konkreten ausländischen Betriebsstätte und keinem ausländischen ständigen Vertreter zuzuordnen sind, gelten als über eine inländische Geschäftsleitungsbetriebsstätte erzielt (BT-Drs. 16/11108). Die Tür aus 2007 ist seither zu.

  4. ATAD-Umsetzungsgesetz: Modernisierung, keine Zäsur

    Die Hinzurechnungsbesteuerung wird neu gefasst; § 5 AStG verweist seither auf die §§ 7 bis 13 AStG. Am Zugriff ändert das nichts: Die Zurechnung gegen zwischengeschaltete Auslandsgesellschaften gilt seit 1972 durchgängig. Altjahre vor 2021 werden nach der damaligen Fassung geprüft – im Modellfall mit identischem Ergebnis (siehe FAQ).

  5. AEAStG: die Verwaltung kodifiziert

    Der Anwendungserlass zum AStG schreibt fest: Wer seine Ansässigkeit nicht nach § 90 Abs. 2 AO nachweist, gilt als nirgends ansässig (Rn. 17) – und die nach § 5 zugerechneten Gesellschaftseinkünfte zählen zu den Zusatzeinkünften der erweiterten beschränkten Steuerpflicht (Rn. 19).

  6. Betriebsstätten-Erlass: die letzten Strohhalme

    Das BMF stellt klar: Bloße Domizil- und Zustelladressen ohne tatsächliche Nutzung sind keine Betriebsstätte (Rn. 18), und die Nachhaltigkeit eines ständigen Vertreters verlangt wiederkehrende Präsenz „jede Woche oder mehrmals im Monat“ (Rn. 66). Weil § 2 Abs. 1 Satz 2 AStG und § 34d Nr. 2 Buchst. a EStG die Tätigkeit „in einem ausländischen Staat“ verlangen, ist dieser Maßstab staatenbezogen anzulegen – Registered-Agent-Büro und Dauerreisen tragen die Auslandsverortung nicht.

Die Rechtslage

Zwei Routen, ein Ergebnis

Ob mit oder ohne LLC – die Anspruchsgrundlage wechselt, das Ergebnis nicht.

Route A · ohne Gesellschaft

Direktzugriff über § 2 AStG

Deutscher + fünf von zehn Jahren unbeschränkt steuerpflichtig + nirgends ansässig = erweiterte beschränkte Steuerpflicht. Da keine ausländische Betriebsstätte nachweisbar ist, ordnet die Fiktion des Satzes 2 sämtliche gewerblichen Einkünfte einer inländischen Geschäftsleitungsbetriebsstätte zu. Freigrenze: 16.500 € p.a. – darüber greift der volle Tarif.

§ 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Alt. 2, Nr. 2, S. 2, S. 3; Abs. 3 Nr. 2 AStG
Route B · mit US-LLC

Zurechnung über § 5 AStG

Gilt die LLC nach dem Rechtstypenvergleich als Kapitalgesellschaft, werden ihre niedrig besteuerten passiven Einkünfte – Beratung durch den Alleingesellschafter ist der Mitwirkungsfall des § 8 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a – dem Gesellschafter unmittelbar zugerechnet. Kein Motivtest (USA sind kein EU/EWR-Staat), keine Freigrenze bei 100 % passiven Einkünften. Das LLC-Vermögen haftet.

§ 5 Abs. 1, 2 i.V.m. §§ 7, 8 Abs. 1 Nr. 5a, Abs. 5 AStG; § 2 Abs. 4 AStG
DIE ZANGE Fällt der Typenvergleich transparent aus, greift sofort Route A. Intransparent greift Route B. Ein Drittes gibt es nicht – und dahinter wartet § 42 AO. Abkommensschutz? Ohne Ansässigkeit ist kein DBA anwendbar.
Download

Das Fachdossier zum Nachlesen

Die vollständige Analyse – Normtext, Gesetzesmaterialien, Rechtsprechung und Verwaltungsauffassung, sauber verzahnt. Geschrieben für Betroffene, Berater und alle, die dem Marketing die Rechtslage entgegenhalten wollen.

PDF Stand Juli 2026 Kostenlos · ohne Registrierung Mit Fundstellenverzeichnis
  • A Der geprüfte Sachverhalt: Grundmodell und US-LLC-Variante
  • B Das Ergebnis vorab – acht Thesen
  • C Warum die BFH-Lücke aus 2007 seit dem JStG 2009 geschlossen ist
  • D Die § 5-Zurechnung Schritt für Schritt – inkl. Streitstand zur Mitwirkungsklausel
  • E Weshalb weder DBA-USA noch irgendein anderes Abkommen schützt
  • F Erklärungspflichten, § 42 AO, Haftung des LLC-Vermögens, § 370 AO
  • G Prüfpunkte für die verbindliche Auskunft (§ 89 Abs. 2 AO)
Dossier herunterladen (PDF)

Fachinformation zum allgemeinen Modell; sie ersetzt keine Prüfung Ihres Einzelfalls.

Die Gegenprobe

Prüfen Sie es selbst

Glauben Sie nicht mir – glauben Sie den Quellen. Unten stehen das vollständige Quellenpaket und der exakte Prüfauftrag, mit dem sich das Ergebnis dieser Seite reproduzieren lässt. Claude, ChatGPT, Gemini oder Grok – ein frischer Chat, drei Minuten.

SCHRITT 01

Quellenpaket laden: 153 Seiten amtliche Volltexte – Gesetze, Bundestags-Materialien von 1972 und 2008, BFH-Urteile, BMF-Schreiben. Quellenverzeichnis mit Auszugskennzeichnung auf Seite 1.

SCHRITT 02

Frischen Chat bei Claude, ChatGPT, Gemini oder Grok öffnen – möglichst in einem neutralen Konto ohne Personalisierung und Verlauf; Websuche und Recherche-Funktionen in den Einstellungen deaktivieren (zu Grok: Hinweis unter dem Prüfauftrag). Möglichst die höchste verfügbare Modellstufe wählen. Nur das Quellenpaket anhängen – nicht das Fachdossier.

SCHRITT 03

Den Prüfauftrag unverändert einfügen und absenden. Gern mehrfach wiederholen und Modelle vergleichen – das Ergebnis ist in unseren dokumentierten Testläufen über alle vier Anbieter hinweg identisch.

Das Quellenpaket enthält ausschließlich amtliche Werke bzw. amtlich veröffentlichte Entscheidungen; Auszüge sind im Quellenverzeichnis als solche gekennzeichnet, die Volltexte dort verlinkt. Zusammenstellung und Verzeichnis: © 2026 Dr. Tim Greenawalt – die Weitergabe des unveränderten Gesamtpakets ist ausdrücklich gestattet und erwünscht. Das Fachdossier ist bewusst nicht Teil des Prüfpakets: Die KI soll allein aus den amtlichen Quellen urteilen. Wer es dennoch zusätzlich hochlädt, testet nicht mehr die Rechtslage, sondern die Gehorsamkeit des Modells.

Integrität (SHA-256) · quellen-staatenlos-modell.pdf: e385fa3440e81cc73e9d61d5fbcdf9df61832917845fe0df911cf8cb6877a791
dossier-staatenlos-modell.pdf: b19cdcbbd1a6675b456bcdc0e75446749dcae786c7bdc10112a055efcd5203a8

Quellenpaket wie Dossier sind zur unentgeltlichen Weitergabe in unveränderter, vollständiger Form freigegeben; beide stellen keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall dar (Einzelheiten: Vermerk auf S. 2 des Dossiers).

DER PRÜFAUFTRAG · ZUM KOPIEREN
Überprüfe anhand der beigefügten Texte das sog. "Staatenlos"-Modell: der Steuerpflichtige hat als deutscher Staatsbürger in den letzten 10 Jahren mindestens 5 Jahre in Deutschland gelebt und war dort unbeschränkt steuerpflichtig. Jetzt zieht er weg und gibt Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt und sämtliche inländischen (d.h. in Deutschland belegenen) Gewerbebetriebe, Beteiligungen, Vermögenswerte und Einkünfte auf. Der Steuerpflichtige gibt unmittelbar vor dem Wegzug die deutsche Staatsbürgerschaft auf, da er noch eine zweite besitzt. Der Steuerpflichtige reist nun als digitaler Nomade durch die Welt und erzielt ausschließlich gewerbliche Einkünfte (z.B. durch Beratung), die er ohne Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, feste Geschäftseinrichtung oder Anlage erzielt. Der Steuerpflichtige ist in keinem Staat der Welt steuerlich ansässig (auch nicht nach dem jeweiligen nationalen Recht der Staaten, die er bereist). Nach Deutschland reist er nicht mehr ein, es werden keine inländischen Einkünfte im Sinne des § 49 EStG mehr erzielt. Die Einkünfte als digitaler Nomade betragen mehr als 16.500 EUR pro Jahr.

Zudem rechnet der Steuerpflichtige die Einkünfte nicht persönlich als Einzelunternehmer ab, sondern über eine US-amerikanische Single-Member LLC. Diese ist in den USA vom IRS als "disregarded entity" eingestuft und ist in den USA nicht steuerpflichtig. Es besteht ein Mietvertrag für ein Büro/Suite in den USA oder anderswo außerhalb Deutschlands, was aber nicht tatsächlich in dem Sinne genutzt wird, dass der Steuerpflichtige dort physisch präsent ist und arbeitet. Das Operating Agreement der LLC ist so ausgestaltet, dass sie nach Auffassung des BMF als Kapitalgesellschaft gilt. Der Steuerpflichtige gilt als ständiger Vertreter der US-LLC. Allerdings ist er in keinem einzelnen ausländischen Staat regelmäßig (d. h. über einen längeren Zeitraum hinweg jede Woche oder mehrmals im Monat) tätig.

Liegt danach eine Steuerpflicht in Deutschland vor?

Hinweis zum Prüfauftrag: Die Eigenschaft der Person als ständiger Vertreter der LLC wird im Prompt zugunsten des Modells unterstellt (vgl. BFH v. 23.10.2018 – I R 54/16: das Organ einer Kapitalgesellschaft kann ständiger Vertreter sein). Streitentscheidend ist allein, ob dieser Vertreter „in einem ausländischen Staat tätig“ ist (§ 34d Nr. 2 Buchst. a EStG). Genau diese Frage lässt der Prompt offen – die Antwort ergibt sich aus den bereitgestellten Originalquellen.

Die Antwort gehört Ihnen. Wer ein anderes Ergebnis erhält, prüfe zuerst, ob wirklich nur die amtlichen Quellen im Kontext lagen.

Abweichendes Ergebnis erhalten – oder irgendwo ein „Schlupfloch“ gelesen? Prüfen Sie jeden Einwand einzeln, im selben Chat mit dem bereits hochgeladenen Quellenpaket: Behauptung aufklappen, Frage kopieren, einfügen. Auch diese Prompts nennen nur Fundstellen, keine Ergebnisse; die Bewertung trifft das Modell am amtlichen Text. Wer die Fundstellen für suggestiv hält, stellt dieselbe Frage ohne sie – das Paket bleibt dasselbe.

Erweiterte beschränkte Steuerpflicht – § 2 AStG

„Erst der Tatbestand: Ohne inländisches Vermögen oder Einkünfte i. S. d. § 49 EStG fehlen die wesentlichen wirtschaftlichen Inlandsinteressen – § 2 AStG greift gar nicht.“
Lies § 2 Abs. 3 AStG im Wortlaut (insbesondere Nr. 2 und Nr. 3) sowie AEAStG Rn. 19 Nr. 1 und Rn. 29. Beantworte getrennt: (a) Stellt § 2 Abs. 3 Nr. 2 AStG (und parallel Nr. 3 für das Vermögen) auf inländische Einkünfte i. S. d. § 49 EStG ab – oder auf die nicht ausländischen Einkünfte im Sinne des Absatzes 1? (b) Sind gewerbliche Einkünfte, die weder durch eine in einem ausländischen Staat belegene Betriebsstätte noch durch einen dort tätigen ständigen Vertreter erzielt werden, ausländische Einkünfte i. S. d. § 34d EStG? (c) Zählen solche Einkünfte danach bei der 30-Prozent-Grenze des § 2 Abs. 3 Nr. 2 AStG mit – und was folgt für einen Dauerreisenden, bei dem sie die gesamten Einkünfte ausmachen?

Fundstellen: § 2 Abs. 3 Nr. 2 und 3 AStG; AEAStG Rn. 19 Nr. 1, 29.

„Ich bleibe einfach unter der 16.500-€-Grenze – ohne §-49-Einkünfte zählt ja nichts.“
Lies § 2 Abs. 1 Satz 3 AStG im Wortlaut („die hiernach insgesamt beschränkt steuerpflichtigen Einkünfte") sowie AEAStG Rn. 19 und Rn. 20 f. Beantworte getrennt: (a) Zählen in die Freigrenze nur inländische Einkünfte i. S. d. § 49 EStG oder auch die übrigen von § 2 AStG erfassten Zusatzeinkünfte? (b) Ist maßgeblich der Umsatz oder der nach deutschem Steuerrecht ermittelte Einkünftebetrag – und wie sind abgeltend besteuerte sowie steuerfrei bleibende Beträge zu behandeln?

Fundstellen: § 2 Abs. 1 S. 3 AStG; AEAStG Rn. 19, 20 f.

„Mit dem angemieteten Büro bzw. der Suite hat die LLC doch eine ausländische Betriebsstätte.“
Lies § 34d Nr. 2 Buchst. a EStG im Wortlaut („durch … erzielt werden") sowie BS-Erlass 2026 Rn. 17, 18, 19–23, 24 ff. und 34. Sachverhalt: Es besteht ein Mietvertrag über ein Büro bzw. eine Suite; die Räume werden tatsächlich nicht genutzt, eine physische Präsenz oder Arbeitstätigkeit findet dort nicht statt. Beantworte getrennt: (a) Ist die Verwendung von Räumen als bloße Domizil- bzw. Zustelladresse ohne tatsächliche eigene Nutzung eine Nutzung einer Geschäftseinrichtung zur Ausübung oder Förderung einer eigenen unternehmerischen Tätigkeit? (b) Werden die Beratungseinkünfte in diesem Sachverhalt „durch" die angemieteten Räume erzielt? (c) Ändert sich das Ergebnis, wenn die Räume nicht in den USA, sondern in einem anderen Staat liegen?

Fundstellen: § 34d Nr. 2 Buchst. a EStG; BS-Erlass 2026 Rn. 17, 18, 19–23, 24 ff., 34.

„Als Dauerreisender habe ich immer irgendwo eine Geschäftsleitungsbetriebsstätte im Ausland – also sind meine Einkünfte ausländische.“
Wende AEAStG Rn. 19 Nr. 1 auf gewerbliche Einkünfte ohne staatenkonkret belegene Betriebsstätte an: Sind sie ausländische Einkünfte i. S. d. § 34d EStG? Lies dazu AEAStG Rn. 29 sowie § 2 Abs. 1 Satz 2 AStG und § 34d Nr. 2 Buchst. a EStG im Wortlaut und beantworte getrennt: (a) Genügt eine bloße – auch im Ausland belegene – Geschäftsleitungsbetriebsstätte, oder verlangt das Gesetz die Erzielung durch eine in einem ausländischen Staat belegene Betriebsstätte? (b) Was fingiert § 2 Abs. 1 Satz 2 AStG für Einkünfte, die keiner solchen Betriebsstätte und keinem in einem ausländischen Staat tätigen ständigen Vertreter zugeordnet werden können?

Fundstellen: AEAStG Rn. 19 Nr. 1, 29; § 2 Abs. 1 S. 2 AStG; § 34d Nr. 2 Buchst. a EStG; BT-Drs. 16/11108, S. 43 f.

„Der neue Betriebsstättenerlass nennt den reisenden Gewerbetreibenden und bestätigt dessen Geschäftsleitungsbetriebsstätte – das BMF gibt dem Modell also recht.“
Lies BS-Erlass 2026 Rn. 9 und 41 sowie AEAStG Rn. 19 Nr. 1 und Rn. 29. Beantworte getrennt: (a) Was sagen Rn. 9 und 41 über die Geschäftsleitungsbetriebsstätte – auch beim reisenden Gewerbetreibenden? (b) Folgt aus dem Vorhandensein einer solchen Geschäftsleitungsbetriebsstätte, dass die Einkünfte ausländische i. S. d. § 34d Nr. 2 Buchst. a EStG sind und § 2 Abs. 1 Satz 2 AStG nicht greift? (c) Welche Bedeutung hat es für die Reichweite der Verwaltungsauffassung, dass der reisende Gewerbetreibende nun ausdrücklich als Beispiel genannt wird?

Fundstellen: BS-Erlass 2026 Rn. 9, 41; AEAStG Rn. 19 Nr. 1, 29; § 2 Abs. 1 S. 2 AStG.

„Als LLC-Manager bin ich der ausschließlich im Ausland tätige ständige Vertreter meiner Gesellschaft – damit sind die Einkünfte im Ausland verortet.“
Lies § 2 Abs. 1 Satz 2 AStG und § 34d Nr. 2 Buchst. a EStG im Wortlaut sowie BS-Erlass 2026 Rn. 64 und 66 und BFH v. 23.10.2018 – I R 54/16. Sachverhalt: Die Person ist Organ der LLC, aber in keinem einzelnen ausländischen Staat regelmäßig – d. h. über einen längeren Zeitraum hinweg jede Woche oder mehrmals im Monat – tätig. Beantworte getrennt: (a) Verwenden die Normen das Kriterium „im Ausland tätig" oder das Kriterium „in einem ausländischen Staat tätig" – und bezeichnet beides dasselbe? (b) Ist die Vertreterstellung als solche entscheidend oder die staatenbezogene Nachhaltigkeit der Tätigkeit? (c) Erfüllt der Sachverhalt die Nachhaltigkeit in irgendeinem einzelnen Staat?

Fundstellen: § 2 Abs. 1 S. 2 AStG; § 34d Nr. 2 Buchst. a EStG; BS-Erlass 2026 Rn. 64, 66; BFH I R 54/16.

„Die strengen Vertreter-Maßstäbe des Erlasses betreffen nur den Inlandsfall – fürs Ausland reicht, dass der Manager überhaupt draußen unterwegs ist.“
Lies im Quellenpaket § 2 Abs. 1 Satz 2 AStG, § 34d Nr. 2 Buchst. a EStG und § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG im Wortlaut sowie BS-Erlass 2026 Rn. 9, 61 und 63–67 und BFH v. 23.10.2018 – I R 54/16. Beantworte getrennt: (a) Wie formuliert § 2 Abs. 1 Satz 2 AStG die Betriebsstättenvariante und wie die Vertretervariante, und wie formuliert § 34d Nr. 2 Buchst. a EStG beide Varianten? Welchen Schluss lässt die unterschiedliche Formulierung innerhalb des § 2 Abs. 1 Satz 2 AStG auf die Bedeutung des Staatenbezugs beim Vertreter zu? (b) Worin unterscheidet sich sprachlich die Inlandsanknüpfung des § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG („für den … unterhalten wird oder … bestellt ist") von der Auslandszuordnung („durch … erzielt")? (c) Auf welches Gebiet bezieht Rn. 66 die Regelmäßigkeit der Aufenthalte („jede Woche oder mehrmals im Monat") – und was folgt daraus für den Maßstab bei einem „in einem ausländischen Staat" tätigen Vertreter? (d) Nennt Rn. 61 § 34d Nr. 2 Buchst. a Var. 2 EStG und § 2 Abs. 1 Satz 2 Var. 2 AStG als Anwendungsfälle desselben Begriffs des ständigen Vertreters nach § 13 AO, und findet sich in den Quellen ein Anhaltspunkt für einen milderen Nachhaltigkeitsmaßstab beim Auslandsvertreter? (e) Wer trägt nach § 90 Abs. 2 AO die Nachweislast, wenn der Steuerpflichtige die Auslandszuordnung über einen ständigen Vertreter geltend macht?

Fundstellen: § 2 Abs. 1 S. 2 AStG; § 34d Nr. 2 Buchst. a, § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG; BS-Erlass 2026 Rn. 9, 61, 63–67; BFH I R 54/16; § 90 Abs. 2 AO.

„Das Finanzamt muss mir erst nachweisen, dass ich in Deutschland bin – nirgends ansässig heißt nirgends steuerpflichtig.“
Lies § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AStG im Wortlaut sowie AEAStG Rn. 16 Buchst. b und Rn. 17 und § 90 Abs. 2 AO. Beantworte getrennt: (a) Enthält § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AStG neben der Ansässigkeit in einem Niedrigsteuergebiet eine eigenständige Tatbestandsalternative der Nichtansässigkeit? (b) Was ist nach Rn. 17 anzunehmen, wenn die Person nicht nach Maßgabe des § 90 Abs. 2 AO darlegt, in einem Gebiet ansässigkeitsbegründend steuerpflichtig zu sein? (c) Wer hat danach die entlastenden Auslandstatsachen – ausländische Betriebsstätte, in einem ausländischen Staat tätiger ständiger Vertreter, ausländische Ansässigkeit – darzulegen und nachzuweisen?

Fundstellen: § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Alt. 2 AStG; AEAStG Rn. 16 Buchst. b, 17; § 90 Abs. 2 AO.

US-LLC und Zurechnung – § 5 AStG

„§ 5 AStG verlangt keine wesentlichen Inlandsinteressen – § 2 Abs. 3 AStG spielt bei der US-LLC also keine Rolle.“
Lies im Quellenpaket § 5 Abs. 1 AStG und § 2 Abs. 4 AStG im Wortlaut sowie AEAStG Rn. 61 (vollständig, einschließlich des Klammerverweises), Rn. 30, 31 und 65. Beantworte getrennt: (a) Setzt die Zurechnung der Einkünfte einer ausländischen Gesellschaft nach § 5 Abs. 1 AStG wesentliche wirtschaftliche Interessen im Inland voraus? (b) Enthält § 5 AStG selbst eine Besteuerungsfolge – oder richtet sich die Steuerpflicht der zugerechneten Einkünfte nach anderen Vorschriften, und welchen? (c) Über welche Vorschrift und auf welcher Prüfungsebene werden die zugerechneten Einkünfte und das Gesellschaftsvermögen bei den wesentlichen wirtschaftlichen Interessen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 3) und bei der Freigrenze des § 2 Abs. 1 Satz 3 AStG berücksichtigt? (d) Welche Rolle spielt § 2 Abs. 3 AStG danach auf jeder der beiden Stufen?

Fundstellen: § 5 Abs. 1, § 2 Abs. 4, § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und S. 3, Abs. 3 Nr. 2 und 3 AStG; AEAStG Rn. 30, 31, 61, 65.

„§ 5 AStG setzt voraus, dass zuvor inländische Wirtschaftsinteressen auf die Gesellschaft übertragen wurden.“
Lies § 5 Abs. 1 Satz 1 AStG im Wortlaut (Quellenpaket, Abschnitt I): Welche Tatbestandsmerkmale nennt die Norm? Steht dort ein Erfordernis, dass zuvor bestehende inländische Wirtschaftsinteressen auf die Gesellschaft übertragen wurden?

Fundstellen: § 5 Abs. 1 S. 1 AStG.

„Die Verwaltung verlangt für die Zurechnung nach § 5 AStG ein bestehendes Inlandsinteresse.“
Prüfe AEAStG Rn. 60–70: Wird dort für die Zurechnung nach § 5 AStG eine Übertragungsprüfung oder ein bestehendes Inlandsinteresse vorausgesetzt?

Fundstellen: AEAStG Rn. 60–70.

„§ 5 AStG greift erst, wenn die LLC an mich ausschüttet.“
Auf welche Einkünfte greift § 5 AStG zu – auf Ausschüttungen an den Gesellschafter oder auf die Einkünfte der Gesellschaft selbst? Belege am Wortlaut.

Fundstellen: § 5 Abs. 1 S. 1 AStG; AEAStG Rn. 61, 64.

„Ich bin Freiberufler – § 34d Nr. 3 EStG macht meine Einkünfte zu Auslandseinkünften.“
Lies § 34d Nr. 2 Buchst. a und Nr. 3 EStG, AEAStG Rn. 29 (insbesondere Satz 3) sowie § 5 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a AStG. Beantworte getrennt: (a) Für welche Einkunftsarten gilt die an Ausübung oder Verwertung anknüpfende Zuordnung des § 34d Nr. 3 EStG – und gilt sie auch für gewerbliche Einkünfte? (b) Kommt § 34d Nr. 3 EStG für Einkünfte in Betracht, die nach § 5 AStG von einer als Kapitalgesellschaft eingeordneten Gesellschaft zugerechnet werden? (c) Erfasst § 8 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a AStG Dienstleistungen der Gesellschaft unabhängig davon, wie die Tätigkeit beim mitwirkenden Gesellschafter einzuordnen wäre? Hinweis: Ob eine konkrete Tätigkeit freiberuflich i. S. d. § 18 EStG ist, ist nicht Gegenstand des Pakets – dazu die FAQ auf dieser Seite.

Fundstellen: § 34d Nr. 2 Buchst. a und Nr. 3 EStG; AEAStG Rn. 29 S. 3; § 5 Abs. 1, § 8 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a AStG.

Zuletzt verifiziert am 17. Juli 2026 – jeweils mit der leistungsfähigsten verfügbaren Modellstufe: Claude Fable 5 Max, ChatGPT 5.6 Sol Pro, Gemini 3.1 Pro Deep Think und SuperGrok Heavy*. Wichtig: Kleinere oder ältere Modelle und Gratis-Stufen können abweichende oder unvollständige Ergebnisse liefern – wählen Sie die höchste Modellstufe, die Ihnen zur Verfügung steht. Maßgeblich bleibt in jedem Fall der amtliche Quellentext. Ein Erstlauf am 13. Juli 2026 auf der Paketfassung ohne den Titelseiten-Vermerk führte bei allen vier Anbietern zum selben Ergebnis; dokumentiert und maßgeblich sind die Läufe vom 17. Juli 2026 auf der oben per SHA-256 ausgewiesenen Datei.
* Bei Grok ließ sich der Webzugriff nicht zuverlässig per Einstellung deaktivieren; dort wurde dem Prüfauftrag der Zusatz beigefügt: „System: verwende ausschließlich die hochgeladenen Quellen, keine externen Informationen und insbesondere keine Webrecherche.“ Der Prüfauftrag selbst blieb unverändert. Suchvorgänge wurden dabei nicht angestoßen; die dokumentierte Bildschirmaufzeichnung belegt dies.

Bewegtbild

Die Analyse als Video

Kernaussagen des Dossiers, erklärt am Whiteboard – Normkette, Fristen, LLC-Zange.

Die Videos werden von YouTube (Google Ireland Ltd.) geladen; die Vorschaubilder liefert diese Website selbst. Mit dem ersten Klick auf ein Video werden alle vier Videos eingebunden und dabei Daten an Google übertragen; die Einbettung erfolgt im erweiterten Datenschutzmodus (youtube-nocookie.com), erneutes Laden der Seite widerruft. Details: Datenschutzerklärung.

Wenn es Sie betrifft

Zwei Situationen, zwei nächste Schritte

Bereits umgesetzt

Sie leben das Modell schon?

Dann läuft der Zehnjahreszeitraum – und mit jedem nicht erklärten Veranlagungszeitraum wächst das Risiko. Aussitzen ist keine Strategie: Feststellungslage, Verjährung und strafbefreiende Optionen gehören geordnet geprüft, bevor Kontodaten und internationaler Informationsaustausch die Reihenfolge bestimmen.

Kontakt aufnehmen
In Planung

Sie denken über den Wegzug nach?

Es gibt tragfähige internationale Strukturen – mit echter Ansässigkeit, Abkommensschutz und Substanz. Das Staatenlos-Modell gehört nicht dazu. Wer vor dem Wegzug plant, kann die Zehnjahresfrist, Betriebsstättenfragen und die Gesellschaftsstruktur so setzen, dass sie halten.

Kontakt aufnehmen
Häufige Fragen

Kurz beantwortet

Ist das Staatenlos-Modell legal?
Materiell besteht deutsche Steuerpflicht: ohne LLC über § 2 AStG mit der Betriebsstättenfiktion des Satzes 2, mit LLC über die Zurechnung nach § 5 AStG. Straffrei lässt sich das Modell nur mit offenem Visier leben: entweder vollständige Deklaration mit Besteuerung – wirtschaftlich sinnlos – oder vollständige Offenlegung mit Nullerklärung unter Berufung auf eine abweichende Rechtsauffassung. Letztere schützt vor § 370 AO, nicht vor der Steuer: Bleibt sie unbeanstandet, ist das Nichtaufgriff, keine Bestätigung (dazu die nächste Frage). Ohne Offenlegung verwirklicht das Modell § 370 AO. Verwechseln Sie Entdeckungs- und Vollzugsdefizite nicht mit Steuerfreiheit.
Ich habe alles offengelegt und Nullbescheide erhalten – bin ich damit durch?
Für die Vergangenheit möglicherweise, für die Zukunft nicht. Wer den Sachverhalt vollständig offengelegt hat – einschließlich der Höhe der Einkünfte –, hat nicht hinterzogen; bestandskräftige Bescheide sind dann nur eingeschränkt änderbar. Aber: Bescheide unter Vorbehalt der Nachprüfung bleiben offen; war die Gewinnhöhe nicht aktenkundig, können „neue Tatsachen“ (§ 173 AO) die Änderung tragen; und in der LLC-Variante kann die unterbliebene gesonderte Feststellung (§ 18 AStG) noch Jahre später nachgeholt werden – sie ändert auch bestandskräftige Einkommensteuerbescheide (§ 175 AO). Ein Nullbescheid dokumentiert Nichtaufgriff, keine geprüfte Bestätigung; auch die niedrigen Veranlagungszahlen zur erweiterten beschränkten Steuerpflicht belegen genau das. Seit dem Betriebsstätten-Erlass 2026 (anwendbar in allen offenen Fällen, Rn. 165) ist die Fortsetzung der Nullerklärung ohne Klärung – etwa im Wege der verbindlichen Auskunft – riskant. Bestandsjahre sichern, Zukunft klären: in dieser Reihenfolge.
Gilt die Zehnjahresfrist wirklich für mich?
Wenn Sie als Deutsche/r in den letzten zehn Jahren vor dem Wegzug mindestens fünf Jahre unbeschränkt steuerpflichtig waren: ja – im Wegzugsjahr und den zehn Folgejahren, sofern die Einkünfte 16.500 € übersteigen. Das Fristende hängt taggenau vom Ende der unbeschränkten Steuerpflicht ab; ein Tag kann über einen ganzen Veranlagungszeitraum entscheiden.
Ich bin schon vor 2021 weggezogen – gilt das alles auch für mich?
Ja. Der Zehnjahreszeitraum des § 2 AStG läuft ab Ihrem Wegzug; für Veranlagungszeiträume vor 2021 gilt die damalige Fassung der §§ 5, 7 ff. AStG – im Modellfall mit identischem Ergebnis: 0 % Belastung lag auch unter der früheren 25-%-Grenze, und den Mitwirkungstatbestand für Dienstleistungen gab es ebenso. Die Fiktion des § 2 Abs. 1 Satz 2 AStG gilt seit dem Veranlagungszeitraum 2009. Wegen zehnjähriger Festsetzungsfrist bei Hinterziehung zuzüglich Anlaufhemmung sind Altjahre regelmäßig noch offen.
Hilft eine US-LLC?
Nein. Als Kapitalgesellschaft eingeordnet, rechnet § 5 AStG die Einkünfte direkt zu; transparent eingeordnet, sind es ohnehin Ihre eigenen. Die Domiziladresse beim Registered Agent ist keine Betriebsstätte (BS-Erlass 2026, Rn. 18), der Motivtest steht US-Gesellschaften nicht offen (§ 8 Abs. 3 AStG), und das LLC-Konto haftet für Ihre Steuer (§ 5 Abs. 2 AStG).
Ich habe doch nirgends eine Betriebsstätte – warum Deutschland?
Genau deshalb. § 2 Abs. 1 Satz 2 AStG fingiert für alle Einkünfte, die keiner konkreten ausländischen Betriebsstätte und keinem ausländischen ständigen Vertreter zuzuordnen sind, eine inländische Geschäftsleitungsbetriebsstätte. Die Nachweislast für eine Auslandsverortung liegt bei Ihnen (§ 90 Abs. 2 AO) – und das Modell ist konstruktionsbedingt darauf angelegt, diesen Nachweis unmöglich zu machen.
Warum zitiert die KI manchmal Rn. 16 oder 20 statt 15 oder 19?
Die amtlichen Randnummern stehen in einer Marginalspalte. Läuft ein Absatz über den Seitenumbruch, ordnen KI-Modelle ihn gelegentlich der nächsten auf der Folgeseite sichtbaren Nummer zu – ein bekannter Rekonstruktionseffekt, kein inhaltlicher Fehler. Maßgeblich ist der amtliche Text: Modellantworten sind Ergebnisbelege; wörtliche Zitate gehören ans Original geprüft. Die im Dossier verwendeten Randnummern sind am amtlichen Erlass verifiziert.
Ich nutze das Modell seit Jahren. Was jetzt?
Reihenfolge wahren: erst Fristen- und Feststellungslage klären, dann Deklarations- bzw. Regularisierungsstrategie festlegen, dann handeln. Wer wartet, bis CRS-Daten oder eine Kontrollmitteilung eingehen, verliert die besten Optionen. Der erste Schritt ist ein vertrauliches Erstgespräch – nicht die vorschnelle Abgabe irgendeiner Erklärung.
Besteuert § 5 AStG selbst – oder erst § 2 AStG?
§ 5 AStG rechnet die Gesellschaftseinkünfte nur zu und verlangt dafür lediglich eine „Person im Sinne des § 2“ – wesentliche Inlandsinteressen sind auf dieser Stufe kein Merkmal (AEAStG Rn. 61, dort mit Verweis auf Tz. 2.4). Besteuert wird auf der zweiten Stufe über § 2 AStG: Dort füllen die zugerechneten Einkünfte und das Gesellschaftsvermögen die Inlandsinteressen und die Freigrenze selbst aus (§ 2 Abs. 4 AStG; AEAStG Rn. 30, 31). Die Kurzformel „§ 2 Abs. 3 spielt bei der LLC keine Rolle“ verwechselt die Ebenen – wäre sie richtig, liefe der Verweis des § 2 Abs. 4 auf Absatz 3 leer.
Muss das Finanzamt mir erst beweisen, dass ich in Deutschland bin?
Für die unbeschränkte Steuerpflicht (§ 1 EStG) im Ausgangspunkt ja – nur beantwortet das die falsche Frage. § 2 AStG knüpft in der zweiten Alternative gerade an die Nichtansässigkeit an: an das „Vakuum“, das das Modell selbst reklamiert und dokumentiert. Die Fünf-von-zehn-Jahres-Voraussetzung ist aktenkundig; streitig können nur die entlastenden Auslandstatsachen sein (Betriebsstätte, Vertreter, Ansässigkeit), und dafür gilt die Mitwirkungs- und Nachweislast des § 90 Abs. 2 AO (AEAStG Rn. 17). Es kommt nicht darauf an, wo Sie sind, sondern darauf, dass Sie – nach eigener Darstellung – nirgends sind.
Ich bin Freiberufler – betrifft mich das alles nicht?
Ehrliche Antwort: Für echte Katalogberufler i. S. d. § 18 EStG ohne LLC, die ausschließlich im Ausland ausüben und verwerten, ist § 2 AStG über § 34d Nr. 3 EStG regelmäßig entschärft – dieser Streitstand ist im Dossier offen ausgewiesen. Aber: Die im Modellumfeld typischen Tätigkeiten (Coaching, Online-Handel, Vermittlung, standardisierte digitale Dienstleistungen) sind gewerblich; die Verwertung durch Kunden im Inland bleibt für Freiberufler ein eigenes Einfallstor; und in der LLC-Variante hilft § 34d Nr. 3 EStG nicht – zugerechnet werden Einkünfte einer Kapitalgesellschaft, und § 8 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a AStG erfasst Dienstleistungen unabhängig von der Einordnung beim Gesellschafter.
„§ 42 AO ist gesperrt, weil es Spezialnormen gibt“ – stimmt das?
Der Vorrang spezieller Missbrauchsnormen (§ 42 Abs. 1 Satz 2 AO) ist korrekt – und genau deshalb ohne Entlastungswert: Die Spezialnormen §§ 2, 5 i. V. m. 7 ff., 8 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a AStG sind im Modellfall tatbestandlich erfüllt; § 42 AO wird also gar nicht benötigt und bleibt Sicherungslinie für Ausweichgestaltungen. Wer die Sperre reklamiert, erkennt die Spezialität des Außensteuerrechts an – und muss dessen Tatbestand gegen sich gelten lassen. Die angeführten außersteuerlichen Gründe (Bankzugang, Asset Protection, US-Kreditkarten) sind selbstgeschaffene Sachzwänge der Gestaltung; das LLC-Vermögen haftet zudem nach § 5 Abs. 2 AStG für die Steuer.
Merkt das überhaupt jemand? Die USA melden doch nichts.
Die CRS-Lücke bei US-Konten ist real – und trotzdem kein Schutz. Plattformen und Zahlungsdienstleister melden Umsatzdaten nach DAC7/PStTG unabhängig vom Kontenstandort an das Bundeszentralamt für Steuern. Bei inländischen B2B-Kunden erscheinen die LLC-Rechnungen als Betriebsausgaben in deren Betriebsprüfungen (Kontrollmitteilungen, § 194 Abs. 3 AO; zentrale Auswertung durch die Informationszentrale für Auslandsbeziehungen). Vor allem: Auf Benennungsverlangen muss der Kunde nach § 160 Abs. 1 AO i. V. m. § 16 AStG offenlegen, wer hinter der LLC steht – sonst verliert er den Abzug. Entdeckungsdefizite sind keine Steuerfreiheit; sie sind eine Frist.