Wohnsitz abmelden, als „digitaler Nomade“ durch die Welt ziehen, die Einnahmen über eine US-LLC laufen lassen – und der deutsche Fiskus schaut zu? Diese Seite prüft das Versprechen am Gesetz: Außensteuergesetz, BFH-Rechtsprechung, aktuelle Verwaltungserlasse. Das Ergebnis ist eindeutig – und für Betroffene dringlich.
Das Dossier ist zur unentgeltlichen Weitergabe in unveränderter und vollständiger Form freigegeben; es stellt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall dar – Entscheidungen gehören in die Hände qualifizierter Berater (Vermerk auf S. 2).
„Staatenlos“ meint hier nicht den Pass, sondern die steuerliche Heimatlosigkeit: bewusst in keinem Staat ansässig werden, damit kein Staat zugreifen kann. Die Idee ist älter als ihr Marketing – und das deutsche Recht hat sie schon 1972 adressiert.
Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland werden aufgegeben, sämtliche Inlandsanknüpfungen des § 49 EStG beseitigt. Die Person hält sich nirgends lange genug auf, um irgendwo ansässig zu werden, und erzielt gewerbliche Einkünfte – etwa Beratung – ortsungebunden. Häufig wird eine US-Single-Member-LLC dazwischengeschaltet, in den USA als „disregarded entity“ steuerfrei.
Wer als Deutscher fünf der letzten zehn Jahre unbeschränkt steuerpflichtig war, bleibt es erweitert beschränkt – im Wegzugsjahr und zehn Folgejahren (§ 2 AStG). Für Einkünfte ohne nachweisbare ausländische Betriebsstätte fingiert § 2 Abs. 1 Satz 2 AStG eine inländische Geschäftsleitungsbetriebsstätte. Die LLC-Einkünfte rechnet § 5 AStG dem Gesellschafter direkt zu.
Ohne Ansässigkeit schützt kein Doppelbesteuerungsabkommen. Materiell besteht deutsche Steuerpflicht auf beiden Routen; das Gesellschaftsvermögen der LLC haftet mit (§ 5 Abs. 2 AStG). Praktisch „funktioniert“ das Modell nur, solange niemand genau hinsieht – durch Nichterklärung (§ 370 AO) oder durch offengelegte Nullerklärungen, die unbeanstandet bleiben. Nichtaufgriff ist keine Bestätigung.
Der Finanzausschuss begründet die §§ 2, 5 AStG ausdrücklich mit Personen, die „durch Umherziehen von Land zu Land“ jede Ansässigkeit vermeiden – und stellt sie Wegzüglern in Niedrigsteuergebiete gleich (zu BT-Drs. VI/3537). Der Perpetual Traveler ist seit Tag eins Leitbild der Norm, nicht ihre Lücke.
Der BFH entscheidet: Es gibt keine „betriebsstättenlosen“ gewerblichen Einkünfte – die Geschäftsleitungsbetriebsstätte liegt in der Auslandswohnung des Steuerpflichtigen. Damit waren die Einkünfte „ausländisch“, und § 2 AStG blieb bei Gewerbetreibenden nach den eigenen Worten des Senats „weitgehend ohne Wirkkraft“ (I R 19/06). Wichtig: Der Kläger hatte eine Auslandswohnung. Der echte Staatenlose hat nicht einmal das.
§ 2 Abs. 1 Satz 2 AStG kehrt die Beweislage um: Einkünfte, die keiner konkreten ausländischen Betriebsstätte und keinem ausländischen ständigen Vertreter zuzuordnen sind, gelten als über eine inländische Geschäftsleitungsbetriebsstätte erzielt (BT-Drs. 16/11108). Die Tür aus 2007 ist seither zu.
Die Hinzurechnungsbesteuerung wird neu gefasst; § 5 AStG verweist seither auf die §§ 7 bis 13 AStG. Am Zugriff ändert das nichts: Die Zurechnung gegen zwischengeschaltete Auslandsgesellschaften gilt seit 1972 durchgängig. Altjahre vor 2021 werden nach der damaligen Fassung geprüft – im Modellfall mit identischem Ergebnis (siehe FAQ).
Der Anwendungserlass zum AStG schreibt fest: Wer seine Ansässigkeit nicht nach § 90 Abs. 2 AO nachweist, gilt als nirgends ansässig (Rn. 17) – und die nach § 5 zugerechneten Gesellschaftseinkünfte zählen zu den Zusatzeinkünften der erweiterten beschränkten Steuerpflicht (Rn. 19).
Das BMF stellt klar: Bloße Domizil- und Zustelladressen ohne tatsächliche Nutzung sind keine Betriebsstätte (Rn. 18), und die Nachhaltigkeit eines ständigen Vertreters verlangt wiederkehrende Präsenz „jede Woche oder mehrmals im Monat“ (Rn. 66). Weil § 2 Abs. 1 Satz 2 AStG und § 34d Nr. 2 Buchst. a EStG die Tätigkeit „in einem ausländischen Staat“ verlangen, ist dieser Maßstab staatenbezogen anzulegen – Registered-Agent-Büro und Dauerreisen tragen die Auslandsverortung nicht.
Ob mit oder ohne LLC – die Anspruchsgrundlage wechselt, das Ergebnis nicht.
Deutscher + fünf von zehn Jahren unbeschränkt steuerpflichtig + nirgends ansässig = erweiterte beschränkte Steuerpflicht. Da keine ausländische Betriebsstätte nachweisbar ist, ordnet die Fiktion des Satzes 2 sämtliche gewerblichen Einkünfte einer inländischen Geschäftsleitungsbetriebsstätte zu. Freigrenze: 16.500 € p.a. – darüber greift der volle Tarif.
Gilt die LLC nach dem Rechtstypenvergleich als Kapitalgesellschaft, werden ihre niedrig besteuerten passiven Einkünfte – Beratung durch den Alleingesellschafter ist der Mitwirkungsfall des § 8 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a – dem Gesellschafter unmittelbar zugerechnet. Kein Motivtest (USA sind kein EU/EWR-Staat), keine Freigrenze bei 100 % passiven Einkünften. Das LLC-Vermögen haftet.
Die vollständige Analyse – Normtext, Gesetzesmaterialien, Rechtsprechung und Verwaltungsauffassung, sauber verzahnt. Geschrieben für Betroffene, Berater und alle, die dem Marketing die Rechtslage entgegenhalten wollen.
Fachinformation zum allgemeinen Modell; sie ersetzt keine Prüfung Ihres Einzelfalls.
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Quellenpaket wie Dossier sind zur unentgeltlichen Weitergabe in unveränderter, vollständiger Form freigegeben; beide stellen keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall dar (Einzelheiten: Vermerk auf S. 2 des Dossiers).
Überprüfe anhand der beigefügten Texte das sog. "Staatenlos"-Modell: der Steuerpflichtige hat als deutscher Staatsbürger in den letzten 10 Jahren mindestens 5 Jahre in Deutschland gelebt und war dort unbeschränkt steuerpflichtig. Jetzt zieht er weg und gibt Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt und sämtliche inländischen (d.h. in Deutschland belegenen) Gewerbebetriebe, Beteiligungen, Vermögenswerte und Einkünfte auf. Der Steuerpflichtige gibt unmittelbar vor dem Wegzug die deutsche Staatsbürgerschaft auf, da er noch eine zweite besitzt. Der Steuerpflichtige reist nun als digitaler Nomade durch die Welt und erzielt ausschließlich gewerbliche Einkünfte (z.B. durch Beratung), die er ohne Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, feste Geschäftseinrichtung oder Anlage erzielt. Der Steuerpflichtige ist in keinem Staat der Welt steuerlich ansässig (auch nicht nach dem jeweiligen nationalen Recht der Staaten, die er bereist). Nach Deutschland reist er nicht mehr ein, es werden keine inländischen Einkünfte im Sinne des § 49 EStG mehr erzielt. Die Einkünfte als digitaler Nomade betragen mehr als 16.500 EUR pro Jahr. Zudem rechnet der Steuerpflichtige die Einkünfte nicht persönlich als Einzelunternehmer ab, sondern über eine US-amerikanische Single-Member LLC. Diese ist in den USA vom IRS als "disregarded entity" eingestuft und ist in den USA nicht steuerpflichtig. Es besteht ein Mietvertrag für ein Büro/Suite in den USA oder anderswo außerhalb Deutschlands, was aber nicht tatsächlich in dem Sinne genutzt wird, dass der Steuerpflichtige dort physisch präsent ist und arbeitet. Das Operating Agreement der LLC ist so ausgestaltet, dass sie nach Auffassung des BMF als Kapitalgesellschaft gilt. Der Steuerpflichtige gilt als ständiger Vertreter der US-LLC. Allerdings ist er in keinem einzelnen ausländischen Staat regelmäßig (d. h. über einen längeren Zeitraum hinweg jede Woche oder mehrmals im Monat) tätig. Liegt danach eine Steuerpflicht in Deutschland vor?
Hinweis zum Prüfauftrag: Die Eigenschaft der Person als ständiger Vertreter der LLC wird im Prompt zugunsten des Modells unterstellt (vgl. BFH v. 23.10.2018 – I R 54/16: das Organ einer Kapitalgesellschaft kann ständiger Vertreter sein). Streitentscheidend ist allein, ob dieser Vertreter „in einem ausländischen Staat tätig“ ist (§ 34d Nr. 2 Buchst. a EStG). Genau diese Frage lässt der Prompt offen – die Antwort ergibt sich aus den bereitgestellten Originalquellen.
Die Antwort gehört Ihnen. Wer ein anderes Ergebnis erhält, prüfe zuerst, ob wirklich nur die amtlichen Quellen im Kontext lagen.
Abweichendes Ergebnis erhalten – oder irgendwo ein „Schlupfloch“ gelesen? Prüfen Sie jeden Einwand einzeln, im selben Chat mit dem bereits hochgeladenen Quellenpaket: Behauptung aufklappen, Frage kopieren, einfügen. Auch diese Prompts nennen nur Fundstellen, keine Ergebnisse; die Bewertung trifft das Modell am amtlichen Text. Wer die Fundstellen für suggestiv hält, stellt dieselbe Frage ohne sie – das Paket bleibt dasselbe.
Erweiterte beschränkte Steuerpflicht – § 2 AStG
Lies § 2 Abs. 3 AStG im Wortlaut (insbesondere Nr. 2 und Nr. 3) sowie AEAStG Rn. 19 Nr. 1 und Rn. 29. Beantworte getrennt: (a) Stellt § 2 Abs. 3 Nr. 2 AStG (und parallel Nr. 3 für das Vermögen) auf inländische Einkünfte i. S. d. § 49 EStG ab – oder auf die nicht ausländischen Einkünfte im Sinne des Absatzes 1? (b) Sind gewerbliche Einkünfte, die weder durch eine in einem ausländischen Staat belegene Betriebsstätte noch durch einen dort tätigen ständigen Vertreter erzielt werden, ausländische Einkünfte i. S. d. § 34d EStG? (c) Zählen solche Einkünfte danach bei der 30-Prozent-Grenze des § 2 Abs. 3 Nr. 2 AStG mit – und was folgt für einen Dauerreisenden, bei dem sie die gesamten Einkünfte ausmachen?
Fundstellen: § 2 Abs. 3 Nr. 2 und 3 AStG; AEAStG Rn. 19 Nr. 1, 29.
Lies § 2 Abs. 1 Satz 3 AStG im Wortlaut („die hiernach insgesamt beschränkt steuerpflichtigen Einkünfte") sowie AEAStG Rn. 19 und Rn. 20 f. Beantworte getrennt: (a) Zählen in die Freigrenze nur inländische Einkünfte i. S. d. § 49 EStG oder auch die übrigen von § 2 AStG erfassten Zusatzeinkünfte? (b) Ist maßgeblich der Umsatz oder der nach deutschem Steuerrecht ermittelte Einkünftebetrag – und wie sind abgeltend besteuerte sowie steuerfrei bleibende Beträge zu behandeln?
Fundstellen: § 2 Abs. 1 S. 3 AStG; AEAStG Rn. 19, 20 f.
Lies § 34d Nr. 2 Buchst. a EStG im Wortlaut („durch … erzielt werden") sowie BS-Erlass 2026 Rn. 17, 18, 19–23, 24 ff. und 34. Sachverhalt: Es besteht ein Mietvertrag über ein Büro bzw. eine Suite; die Räume werden tatsächlich nicht genutzt, eine physische Präsenz oder Arbeitstätigkeit findet dort nicht statt. Beantworte getrennt: (a) Ist die Verwendung von Räumen als bloße Domizil- bzw. Zustelladresse ohne tatsächliche eigene Nutzung eine Nutzung einer Geschäftseinrichtung zur Ausübung oder Förderung einer eigenen unternehmerischen Tätigkeit? (b) Werden die Beratungseinkünfte in diesem Sachverhalt „durch" die angemieteten Räume erzielt? (c) Ändert sich das Ergebnis, wenn die Räume nicht in den USA, sondern in einem anderen Staat liegen?
Fundstellen: § 34d Nr. 2 Buchst. a EStG; BS-Erlass 2026 Rn. 17, 18, 19–23, 24 ff., 34.
Wende AEAStG Rn. 19 Nr. 1 auf gewerbliche Einkünfte ohne staatenkonkret belegene Betriebsstätte an: Sind sie ausländische Einkünfte i. S. d. § 34d EStG? Lies dazu AEAStG Rn. 29 sowie § 2 Abs. 1 Satz 2 AStG und § 34d Nr. 2 Buchst. a EStG im Wortlaut und beantworte getrennt: (a) Genügt eine bloße – auch im Ausland belegene – Geschäftsleitungsbetriebsstätte, oder verlangt das Gesetz die Erzielung durch eine in einem ausländischen Staat belegene Betriebsstätte? (b) Was fingiert § 2 Abs. 1 Satz 2 AStG für Einkünfte, die keiner solchen Betriebsstätte und keinem in einem ausländischen Staat tätigen ständigen Vertreter zugeordnet werden können?
Fundstellen: AEAStG Rn. 19 Nr. 1, 29; § 2 Abs. 1 S. 2 AStG; § 34d Nr. 2 Buchst. a EStG; BT-Drs. 16/11108, S. 43 f.
Lies BS-Erlass 2026 Rn. 9 und 41 sowie AEAStG Rn. 19 Nr. 1 und Rn. 29. Beantworte getrennt: (a) Was sagen Rn. 9 und 41 über die Geschäftsleitungsbetriebsstätte – auch beim reisenden Gewerbetreibenden? (b) Folgt aus dem Vorhandensein einer solchen Geschäftsleitungsbetriebsstätte, dass die Einkünfte ausländische i. S. d. § 34d Nr. 2 Buchst. a EStG sind und § 2 Abs. 1 Satz 2 AStG nicht greift? (c) Welche Bedeutung hat es für die Reichweite der Verwaltungsauffassung, dass der reisende Gewerbetreibende nun ausdrücklich als Beispiel genannt wird?
Fundstellen: BS-Erlass 2026 Rn. 9, 41; AEAStG Rn. 19 Nr. 1, 29; § 2 Abs. 1 S. 2 AStG.
Lies § 2 Abs. 1 Satz 2 AStG und § 34d Nr. 2 Buchst. a EStG im Wortlaut sowie BS-Erlass 2026 Rn. 64 und 66 und BFH v. 23.10.2018 – I R 54/16. Sachverhalt: Die Person ist Organ der LLC, aber in keinem einzelnen ausländischen Staat regelmäßig – d. h. über einen längeren Zeitraum hinweg jede Woche oder mehrmals im Monat – tätig. Beantworte getrennt: (a) Verwenden die Normen das Kriterium „im Ausland tätig" oder das Kriterium „in einem ausländischen Staat tätig" – und bezeichnet beides dasselbe? (b) Ist die Vertreterstellung als solche entscheidend oder die staatenbezogene Nachhaltigkeit der Tätigkeit? (c) Erfüllt der Sachverhalt die Nachhaltigkeit in irgendeinem einzelnen Staat?
Fundstellen: § 2 Abs. 1 S. 2 AStG; § 34d Nr. 2 Buchst. a EStG; BS-Erlass 2026 Rn. 64, 66; BFH I R 54/16.
Lies im Quellenpaket § 2 Abs. 1 Satz 2 AStG, § 34d Nr. 2 Buchst. a EStG und § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG im Wortlaut sowie BS-Erlass 2026 Rn. 9, 61 und 63–67 und BFH v. 23.10.2018 – I R 54/16. Beantworte getrennt: (a) Wie formuliert § 2 Abs. 1 Satz 2 AStG die Betriebsstättenvariante und wie die Vertretervariante, und wie formuliert § 34d Nr. 2 Buchst. a EStG beide Varianten? Welchen Schluss lässt die unterschiedliche Formulierung innerhalb des § 2 Abs. 1 Satz 2 AStG auf die Bedeutung des Staatenbezugs beim Vertreter zu? (b) Worin unterscheidet sich sprachlich die Inlandsanknüpfung des § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG („für den … unterhalten wird oder … bestellt ist") von der Auslandszuordnung („durch … erzielt")? (c) Auf welches Gebiet bezieht Rn. 66 die Regelmäßigkeit der Aufenthalte („jede Woche oder mehrmals im Monat") – und was folgt daraus für den Maßstab bei einem „in einem ausländischen Staat" tätigen Vertreter? (d) Nennt Rn. 61 § 34d Nr. 2 Buchst. a Var. 2 EStG und § 2 Abs. 1 Satz 2 Var. 2 AStG als Anwendungsfälle desselben Begriffs des ständigen Vertreters nach § 13 AO, und findet sich in den Quellen ein Anhaltspunkt für einen milderen Nachhaltigkeitsmaßstab beim Auslandsvertreter? (e) Wer trägt nach § 90 Abs. 2 AO die Nachweislast, wenn der Steuerpflichtige die Auslandszuordnung über einen ständigen Vertreter geltend macht?
Fundstellen: § 2 Abs. 1 S. 2 AStG; § 34d Nr. 2 Buchst. a, § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG; BS-Erlass 2026 Rn. 9, 61, 63–67; BFH I R 54/16; § 90 Abs. 2 AO.
Lies § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AStG im Wortlaut sowie AEAStG Rn. 16 Buchst. b und Rn. 17 und § 90 Abs. 2 AO. Beantworte getrennt: (a) Enthält § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AStG neben der Ansässigkeit in einem Niedrigsteuergebiet eine eigenständige Tatbestandsalternative der Nichtansässigkeit? (b) Was ist nach Rn. 17 anzunehmen, wenn die Person nicht nach Maßgabe des § 90 Abs. 2 AO darlegt, in einem Gebiet ansässigkeitsbegründend steuerpflichtig zu sein? (c) Wer hat danach die entlastenden Auslandstatsachen – ausländische Betriebsstätte, in einem ausländischen Staat tätiger ständiger Vertreter, ausländische Ansässigkeit – darzulegen und nachzuweisen?
Fundstellen: § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Alt. 2 AStG; AEAStG Rn. 16 Buchst. b, 17; § 90 Abs. 2 AO.
US-LLC und Zurechnung – § 5 AStG
Lies im Quellenpaket § 5 Abs. 1 AStG und § 2 Abs. 4 AStG im Wortlaut sowie AEAStG Rn. 61 (vollständig, einschließlich des Klammerverweises), Rn. 30, 31 und 65. Beantworte getrennt: (a) Setzt die Zurechnung der Einkünfte einer ausländischen Gesellschaft nach § 5 Abs. 1 AStG wesentliche wirtschaftliche Interessen im Inland voraus? (b) Enthält § 5 AStG selbst eine Besteuerungsfolge – oder richtet sich die Steuerpflicht der zugerechneten Einkünfte nach anderen Vorschriften, und welchen? (c) Über welche Vorschrift und auf welcher Prüfungsebene werden die zugerechneten Einkünfte und das Gesellschaftsvermögen bei den wesentlichen wirtschaftlichen Interessen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 3) und bei der Freigrenze des § 2 Abs. 1 Satz 3 AStG berücksichtigt? (d) Welche Rolle spielt § 2 Abs. 3 AStG danach auf jeder der beiden Stufen?
Fundstellen: § 5 Abs. 1, § 2 Abs. 4, § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und S. 3, Abs. 3 Nr. 2 und 3 AStG; AEAStG Rn. 30, 31, 61, 65.
Lies § 5 Abs. 1 Satz 1 AStG im Wortlaut (Quellenpaket, Abschnitt I): Welche Tatbestandsmerkmale nennt die Norm? Steht dort ein Erfordernis, dass zuvor bestehende inländische Wirtschaftsinteressen auf die Gesellschaft übertragen wurden?
Fundstellen: § 5 Abs. 1 S. 1 AStG.
Prüfe AEAStG Rn. 60–70: Wird dort für die Zurechnung nach § 5 AStG eine Übertragungsprüfung oder ein bestehendes Inlandsinteresse vorausgesetzt?
Fundstellen: AEAStG Rn. 60–70.
Auf welche Einkünfte greift § 5 AStG zu – auf Ausschüttungen an den Gesellschafter oder auf die Einkünfte der Gesellschaft selbst? Belege am Wortlaut.
Fundstellen: § 5 Abs. 1 S. 1 AStG; AEAStG Rn. 61, 64.
Lies § 34d Nr. 2 Buchst. a und Nr. 3 EStG, AEAStG Rn. 29 (insbesondere Satz 3) sowie § 5 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a AStG. Beantworte getrennt: (a) Für welche Einkunftsarten gilt die an Ausübung oder Verwertung anknüpfende Zuordnung des § 34d Nr. 3 EStG – und gilt sie auch für gewerbliche Einkünfte? (b) Kommt § 34d Nr. 3 EStG für Einkünfte in Betracht, die nach § 5 AStG von einer als Kapitalgesellschaft eingeordneten Gesellschaft zugerechnet werden? (c) Erfasst § 8 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a AStG Dienstleistungen der Gesellschaft unabhängig davon, wie die Tätigkeit beim mitwirkenden Gesellschafter einzuordnen wäre? Hinweis: Ob eine konkrete Tätigkeit freiberuflich i. S. d. § 18 EStG ist, ist nicht Gegenstand des Pakets – dazu die FAQ auf dieser Seite.
Fundstellen: § 34d Nr. 2 Buchst. a und Nr. 3 EStG; AEAStG Rn. 29 S. 3; § 5 Abs. 1, § 8 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a AStG.
Zuletzt verifiziert am 17. Juli 2026 – jeweils mit der leistungsfähigsten verfügbaren Modellstufe: Claude Fable 5 Max, ChatGPT 5.6 Sol Pro, Gemini 3.1 Pro Deep Think und SuperGrok Heavy*. Wichtig: Kleinere oder ältere Modelle und Gratis-Stufen können abweichende oder unvollständige Ergebnisse liefern – wählen Sie die höchste Modellstufe, die Ihnen zur Verfügung steht. Maßgeblich bleibt in jedem Fall der amtliche Quellentext. Ein Erstlauf am 13. Juli 2026 auf der Paketfassung ohne den Titelseiten-Vermerk führte bei allen vier Anbietern zum selben Ergebnis; dokumentiert und maßgeblich sind die Läufe vom 17. Juli 2026 auf der oben per SHA-256 ausgewiesenen Datei.
* Bei Grok ließ sich der Webzugriff nicht zuverlässig per Einstellung deaktivieren; dort wurde dem Prüfauftrag der Zusatz beigefügt: „System: verwende ausschließlich die hochgeladenen Quellen, keine externen Informationen und insbesondere keine Webrecherche.“ Der Prüfauftrag selbst blieb unverändert. Suchvorgänge wurden dabei nicht angestoßen; die dokumentierte Bildschirmaufzeichnung belegt dies.
Kernaussagen des Dossiers, erklärt am Whiteboard – Normkette, Fristen, LLC-Zange.
Dann läuft der Zehnjahreszeitraum – und mit jedem nicht erklärten Veranlagungszeitraum wächst das Risiko. Aussitzen ist keine Strategie: Feststellungslage, Verjährung und strafbefreiende Optionen gehören geordnet geprüft, bevor Kontodaten und internationaler Informationsaustausch die Reihenfolge bestimmen.
Kontakt aufnehmenEs gibt tragfähige internationale Strukturen – mit echter Ansässigkeit, Abkommensschutz und Substanz. Das Staatenlos-Modell gehört nicht dazu. Wer vor dem Wegzug plant, kann die Zehnjahresfrist, Betriebsstättenfragen und die Gesellschaftsstruktur so setzen, dass sie halten.
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